Gesetzlich festgelegte Informationspflichten für Unternehmen für Auftritte im Web gelten ebenso für die Darstellung der Firma in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+, hier werden sie jedoch oft nicht erfüllt. Unternehmen sind jedoch auch hier verpflichtet, den Anforderungen, die sich aus dem TMG für die Präsentation im Web ergeben, zu entsprechen. Heißt: Wer auch nur für die Firma oder das Geschäft wirbt, muss auch ein volles Impressum angegeben haben.
Vor dem Landgericht Aschaffenburg (19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11) hatte ein Medienunternehmen gegen einen Konkurrenten geklagt, der bei Facebook nur Kontaktdaten wie Adresse und Telefonnummern angegeben hatte. Der ebenfalls bei Facebook vertretene Wettbewerber sah beispielsweise in der fehlenden Angabe über die Gesellschaftsform einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, klagte und bekam Recht.
Die Richter des Landgerichtes gaben der Klage statt, verwiesen auf den §5 des Telemediengesetzes und die damit verbundenen Anforderungen an Unternehmensauftritte im Internet. Danach ist ein vollständiges Impressum als Pflichtangabe unerlässlich und muss permanent und vollständig zur Verfügung stehen. Dies war nicht der Fall, man wurde lediglich auf die Website der Firma verwiesen, wo dann ein entsprechendes Impressum zu finden war. Dieses entspreche in den Augen des LG nicht den Anforderungen des §5 des TMG und man betonte, dass die Impressumspflicht für alle geschäftlich genutzen Seiten im Netz gelte, somit auch für Unternehmensinhalte in (sozialen) Netzwerken.
Wenn Sie also als Unternehmen bei Facebook, Google+ oder vergleichbaren Netzwerken vertreten sind, sollten Sie umgehend Ihren Auftritt auf das Vorhandensein eines vollständigen Impressums prüfen.
Tun Sie das nicht, riskieren Sie eventuell Abmahnungen durch den Wettbewerb.
Die Frage, ob ein direkter Link auf Impressumsangaben genügen kann, wurde an dieser Stelle übrigens nicht geklärt – der beanstandete Auftritt verwies per Link lediglich auf die allgemeine Firmenwebsite.
(Quelle: heise)
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